Ihr Fachanwalt für Familienrecht

Ihr Fachanwalt für
Familienrecht

Mit dem Beschluss der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 10.11.2009 ist Rechtsanwalt Stefan Voß nach § 43 c Abs. 1 S. 1 BRAO die Befugnis verliehen worden, die Bezeichnung als


Fachanwalt für Familienrecht


zu führen. Zur Fortführung der Fachanwaltsbezeichnung muss Rechtsanwalt Stefan Voß nach § 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 FAO gegenüber der Rechtsanwaltskammer Hamm in jedem Kalenderjahr die Teilnahme an 15 Stunden fachspezifischer Aus- oder Fortbildung nachweisen.


Die Verleihung der Bezeichnung als Fachanwalt für Familienrecht erfordert nach § 43 c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 4 Abs. 1 S. 1 FAO den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse und nach § 43 c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 5 Abs. 1 FAO den Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen. Die im Rechtsgebiet des Familienrechts nach § 12 FAO nachzuweisenden besonderen Kenntnisse betreffen die nachstehenden Rechtsverhältnisse:

Materielles Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial-, Schuld-, Steuer- und Vollstreckungsrecht und zum öffentlichen Recht, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht

Internationales Privatrecht im Familienrecht

Theorie und Praxis familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung

Formulare

* Mit Einwilligung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen – Justiz.NRW.de