Mit dem Beschluss der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 10.06.2014 ist Rechtsanwalt Stefan Voß nach § 43 c Abs. 1 S. 1 BRAO die Befugnis verliehen worden, die Bezeichnung als
Fachanwalt für Verkehrsrecht
zu führen. Zur Fortführung der Fachanwaltsbezeichnung muss Rechtsanwalt Stefan Voß nach § 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 FAO gegenüber der Rechtsanwaltskammer Hamm in jedem Kalenderjahr die Teilnahme an 15 Stunden fachspezifischer Aus- oder Fortbildung nachweisen.
Die Verleihung der Bezeichnung als Fachanwalt für Verkehrsrecht erfordert nach § 43 c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 4 Abs. 1 S. 1 FAO den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse und nach § 43 c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 5 Abs. 1 FAO den Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen. Die im Rechtsgebiet des Verkehrsrechts nach § 12 FAO nachzuweisenden besonderen Kenntnisse betreffen die nachstehenden Rechtsverhältnisse:
Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht und das Verkehrsvertragsrecht
Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherungen
Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Recht der Fahrerlaubnis
Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung